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Auch wenn Jugendliche noch immer das Wort "behindert" als allgemeine Abwertungsfloskel benutzen, hier ein paar sachliche Informationen zu den Themen


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Wann liegt eine Behinderung vor?


In der UN-Behindertenrechtskonvention ist es so erklärt: "in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträch-tigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen und wirksamen Teilhabe auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen an der Gesellschaft hindern." Kein Mensch wird als behindert geboren, erst die Bedingungen in der Gesellschaft (z. B. die Barrieren) hindern ihn an der Teilhabe.


Im Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB IX) ist es noch anders beschrieben: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist." Von Schwer-behinderung spricht man ab einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 und kann einen Schwerbehindertenausweis bekommen.

Wie wird eine Behinderung festgestellt — die Antragsstellung


Ohne Antrag des betroffenen Menschen (oder seiner Eltern/gesetzlichen Vertreter) stellt niemand eine Behinderung fest. Für die Feststellung auf Antrag sind die Versorgungsämter zuständig. Anträge gibt es auch im Internet oder bei den Bürgerbüros der Kommunen. Man kann den Antrag allein ausfüllen und zum Versorgungsamt schicken, oder sich im Versorgungsamt oder bei Beratungsstellen zum Thema Behinderung (z. B. Zentrum für selbstbestimmtes Leben) Unterstützung bei der Antragstellung holen.


Wichtig ist, dass für die gleiche Diagnose nicht automatisch der gleiche Grad der Behinderung festgestellt werden muss, da sich die individuell verschiedenen Einschränkungen unterschiedlich auf das Alltagsleben auswirken. Manche Diagnosen führen erst im Erwachsenenalter zu Beeinträchtigungen im Alltag. Manche Diagnosen stellen im Erwach-senenalter kaum eine Beeinträchtigung dar. Wieder andere (z. B. Krebs) gelten nach einigen Jahren als geheilt und haben keine Auswirkungen im Alltag mehr.


Tipp: Beim Antrag ist es deshalb wichtig, nicht nur die Diagnose reinzuschreiben, sondern die konkreten Auswir-kungen der Beeinträchtigungen im Alltag für den Antragsteller.  Z. B. könnte dort stehen: "aufgrund der fehlenden/geschwächten Muskulatur können folgende Arbeiten/Tätigkeiten nicht bzw. nur stark reduziert/verlangsamt ausgeführt werden: ...".

Mehr zum Thema:

Versorgungsmedizin-

Verordnung

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Zehnergraden festgestellt (20 bis 100).


Bei der Feststellung werden alle vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Wer jedoch mit der Feststellung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Grundlage für die Beurteilung von Beeinträchtigungen sind die "versorgungs-medizinischen Grundsätze" der Versorgungsmedizin-Verordnung. Hier sind für bestimmte Beeinträchtigungen entsprechende Werte benannt, die bei mehreren Beeinträchtigungen aber nicht addiert werden. Wenn sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat, kann eine erneute Feststellung beantragt werden.

Tipp: Die als wichtigste angegebene Alltagsbeeinträchtigung wird auch als Haupteinschränkung bewertet. Wägen Sie deshalb gut ab, ob die offensichtlichen wirklich die größten Beeinträchtigungen in Ihrem Alltag sind.

Welche Ärtze muss ich im Antrag angeben?


Da das Versorgungsamt beim Erstantrag eine medizinische Einschätzung einholen wird, macht es Sinn, die Ärzt*in des Vertrauens anzugeben, die bereit ist, gemeinsam mit Ihnen die medizinischen Unterlagen vom Versorgungsamt auszufüllen. Wenn Ihre Antragsangaben mit denen der angefragten Ärzt*in übereinstimmen, wird das Versorgungs-amt eine realistische Einschätzung vornehmen können.


Tipp: Da die Versorgungsämter mitunter lange auf die Zuarbeit der Mediziner*innen warten, können Sie das Verfahren beschleunigen, indem Sie einen Termin bei Ihrer angegebenen Arzt*in machen. Fragen Sie nach, ob das Versorgungs-amt bereits eine Anfrage geschickt hat und bieten Sie der Ärzt*in Ihre Antragskopie an. Das erleichtert der Ärzt*in das Beantworten der Fragen. Vielleicht konnte die Ärzt*in bisher nur einen Teil Ihrer Alltagsbeeinträchtigungen wahrnehmen und würde im Formular deshalb einiges nicht beschreiben können.

Nachteilsausgleich — Welche Vorteile kann eine amtlich festgestellt Behinderung bedeuten?


Mit einer amtlichen Feststellung einer Behinderung sind je nach Grad der Behinderung bestimmte Nachteilsaus-gleiche verbunden. So bekommt eine Arbeitnehmer*in bei Bedarf Arbeitsförderung (Arbeitsassistenz), 5 Tage mehr Urlaub, Steuervorteile und verbesserten Kündigungsschutz. Letzteres bedeutet allerdings nur, dass im Falle einer geplanten Kündigung das Versorgungsamt beteiligt werden muss. Das befragt vor der Kündigung dann die Arbeitnehmer*in, ob alle Möglichkeiten genutzt wurden, eine Kündigung zu vermeiden. Die Arbeitgeber*in kann Geld für eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung bekommen oder Lohnzuschuss als "Minderleistungsausgleich". Wenn alle Beteiligten sich einig sind, dass der Arbeitsplatz nicht der richtige ist (z. B. Dachdecker mit Epilepsie), kann trotzdem eine Kündigung erfolgen.


Bei öffentlichen Arbeitgebern steht in Ausschreibungen oft der Satz: "Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt." Das bedeutet, dass der Schwerbehindertenvertreter*in in das Bewerbungsverfahren einbe-zogen wird, sobald sich ein Bewerber als behindert ausweist. Auch größere private Firmen sind mitunter an behin-derten Arbeitnehmer*innen sehr interessiert, u. a. weil sie wissen, dass die notwendige Arbeitsplatzausstattung bezahlt wird und sie dann weniger Ausgleichsabgabe an die Versorgungsämter zahlen müssen.


Bestimmte Unterstützungsformen (Schul-, Studien- oder Arbeitsassistenz, andere Nachteilsausgleiche in der Schule/Ausbildung/Studium und Beruf) gibt es schneller, wenn der Grad der Behinderung schon einmal amtlich festgestellt wurde.


Verbilligten Einlass in Kultur- und Sportveranstaltungen gibt es immer seltener. Wenn aufgrund der Behinderung eine Begleitperson/Assistenz notwendig ist, bekommt die aber meist kostenlos Einlass. Fahrpreisermäßigung gibt es nur bei bestimmten Merkzeichen, die z. B. nur bei deutlichen Gehbehinderungen oder Blindheit gegeben werden.

Hat eine festgestellte Behinderung Nachteile?


Die amtliche Feststellung einer Behinderung an sich hat keine Nachteile, denn die eigentliche Alltagsbeeinträch-tigung wird damit weder besser noch schlechter. Es gibt keine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis mit sich zu tragen oder irgendwem zu zeigen, nicht mal einem Arbeitgeber.


Jede Besitzer*in eines Schwerbehindertenausweises kann sich überlegen, ob er/sie die entsprechenden Nachteils-ausgleiche in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Der Steuervorteil geht z. B. mit der Lohnsteuererklärung, ohne dass der Arbeitgeber etwas von der festgestellten Behinderung erfährt. Dann reicht oft eine Kopie des Ausweises, aus der im Übrigen die Diagnose nicht hervorgeht. Die eigentliche Diagnose steht nur im Feststellungsbescheid, den man auch niemanden zeigen muss.


Tipp: Bei einer Bewerbung auf einen Arbeitsplatz müssen nur die Dinge angegeben werden, die für die Ausübung der Tätigkeit relevant sind. Das können Sie aber auch im Bewerbungsgespräch noch erwähnen, wenn Sie zum Beispiel für das Abheften in schweren Ordnern beim Versorgungsamt Arbeitsassistenz beantragt haben und diese ein paar Stunden in der Woche anwesend sein wird. So zeigen Sie dem Arbeitgeber gleich zu Beginn, dass Sie selbst Verant-wortung übernehmen und sich um Ausgleich eventueller Nachteile der Beeinträchtigung auch selbst kümmern.


Um die Behinderung amtlich festzustellen, unterschreibt die Antragsteller*in oftmals eine Schweigepflichts-entbindung, damit z. B. Amt und Ärzt*in miteinander kommunizieren dürfen. Hier entscheidet die Antragsteller*in, wem sie diese erteilt. Eine unbegrenzte Entbindung würde bedeuten, dass das Amt auch noch nach Jahren die Unterlagen herausgeben darf.


Tipp: Unterschreiben Sie nur, wenn genau drin steht, wem und wofür die Entbindung von der Schweigepflicht erlaubt wird. Pauschale Schweigepflichtsentbindungen sind weder nötig noch Datenschutzrechtlich erlaubt.



© Zusammengestellt von Kerstin Blochberger

Master Soziale Arbeit und Peer-Counselorin (ISL)

Hannover, Oktober 2015


Außerdem: Für Beratung zum Thema Behinderung und Antragstellung für Leistungen:


https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb


Hier kann man Kontakte zu ca. 500 kostenlosen Beratungsstellen im ganzen Bundesgebiet finden, dort beraten überwiegend Peer-Berater*innen (Berater*innen mit Behinderung oder Eltern behinderter Kinder).

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